Sportkreis Ravensburg e.V.
Friedenstraße 2a
88212 Ravensburg
Tel: 07 51 / 85 - 19 85
Fax: 07 51 / 85 - 19 88
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Einladung in das Studio des SWR in Friedrichshafen
Der Sportkreis Ravensburg bietet am Mittwoch, 14. Januar 2009 ab 15.00 Uhr eine Besichtigung des Studios des Südwestrundfunks (SWR), Bodenseeradio an. Wir werden vom allseits bekannten SWR-Redakteur und Rundfunksprecher des Studios, Herrn Wolfgang Wanner geführt, der uns seine Wirkungsstätte zeigt und seine tägliche Arbeit näherbringen wird. In der ca. 2stündigen Führung wird er uns sowohl die Räume der Hörfunkabteilung als auch die des Fernsehstudiums zeigen. Treffpunkt zu dieser Führung ist um 15.00 Uhr am Eingang des Studios in der Karlstraße 15 in 88045 Friedrichshafen.
Eie Teilnehmerzahl bei dieser Führung ist auf 15 Personen begrenzt. Die Teilnahme selbst ist kostenfrei. Die Plätze werden nach dem Eingang der Anmeldungen vergeben.
Nutzen Sie dieses einmalige Angebot und melden Sie per EMail unter info@sportkreis-ravensburg.de an. Es sind nur noch wenige Plätze zur Verfügung!
Der Sportkreis Ravensburg bietet am Mittwoch, 14. Januar 2009 ab 15.00 Uhr eine Besichtigung des Studios des Südwestrundfunks (SWR), Bodenseeradio an. Wir werden vom allseits bekannten SWR-Redakteur und Rundfunksprecher des Studios, Herrn Wolfgang Wanner geführt, der uns seine Wirkungsstätte zeigt und seine tägliche Arbeit näherbringen wird. In der ca. 2stündigen Führung wird er uns sowohl die Räume der Hörfunkabteilung als auch die des Fernsehstudiums zeigen. Treffpunkt zu dieser Führung ist um 15.00 Uhr am Eingang des Studios in der Karlstraße 15 in 88045 Friedrichshafen.
Eie Teilnehmerzahl bei dieser Führung ist auf 15 Personen begrenzt. Die Teilnahme selbst ist kostenfrei. Die Plätze werden nach dem Eingang der Anmeldungen vergeben.
Nutzen Sie dieses einmalige Angebot und melden Sie per EMail unter info@sportkreis-ravensburg.de an. Es sind nur noch wenige Plätze zur Verfügung!
Das neue BMF-Schreiben zum Ehrenamtsfreibetrag liegt vor!
Gerade noch rechtzeitig zum Jahresende hat das Bundesfinanzministerium das seit Monaten erwartete BMF-Schreiben zum Anwendungsbereich des bereits ab 2007 geltende Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG vorgelegt (BMF-Schreiben vom 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010). Dies mit der Möglichkeit, immerhin bis zu 500 € pro Jahr an steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit erhalten zu können.
Dies sind vorab die wichtigsten Kernaussagen:
1.
Der höchstpersönliche Steuerfreibetrag sieht im Gegensatz zur bekannten Übungsleiterfreibetragsregelung (§ 3 Nr. 26 EStG) keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Begünstigt sind also nicht nur die Tätigkeiten als Vorstandsmitglied, sondern auch für den Einsatz als nebenberufliche Bürokraft, Platzwart, Aufsichtspersonal oder für Reinigungstätigkeiten. Klargestellt ist aber, dass es sich nicht um die Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung des Vermögens handeln darf. Zahlungen an Amateursportler sind nicht begünstigt.
2.
Um den Freibetrag nutzen zu können, muss die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden. Bestätigt wird daher, dass dies nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Wer aber keinen Hauptberuf ausübt, also Hausmann/Hausfrau, Schüler/Student, Rentner/Pensionär oder arbeitslose Personen, wird insoweit völlig gleichgestellt. Vorausgesetzt, es handelt sich eben nicht um eine Haupttätigkeit.
3.
Auftraggeber zur Nutzung des Freibetrags muss eine gemeinnützige Körperschaft sein (Verein, Verband etc.), aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie z. B. Gemeinden, Kammern, Universitäten oder Träger der Sozialversicherung. Die Tätigkeit muss also im Rahmen der Erfüllung des Satzungszwecks ausgeübt werden, auch wenn dies dem Zweck nur mittelbar zugute kommt (z. B. ein nebenberuflicher Kartenverkäufer in einem Museum oder Theater, nebenberufliche Aufsichtstätigkeit im Schwimmbad oder etwa ein nebenberuflicher Kirchenvorstand).
4.
Das BMF hält an der Auffassung fest, dass der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn es für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine sonstige Steuerbefreiung gibt (§ 3 Nr. 12 EStG, § 3 Nr. 26 EStG). Bestätigt wird jedoch ausdrücklich die hier vertretene Auffassung, dass bei getrennten Tätigkeiten, gesonderter Vergütung und klaren Vereinbarungen der jeweilige Freibetrag dazu genutzt werden kann (Beispiel: Vorstandspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, Übungsleiterfreibetrag für getrennte begünstigte Übungsleitertätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG).
Wichtig: Klargestellt wird nun auch, dass die Einsatz- und Bereitschaftsdienstzeiten der Rettungssanitäter und Ersthelfer als einheitliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind. Damit kann der höhere Übungsleiterfreibetrag genutzt werden, der Ehrenamtsfreibetrag scheidet dann allerdings aus.
5.
Den Freibetrag gibt es immer nur personenbezogen. Bei Eheleuten kann jeder dies für seine Tätigkeiten/Einnahmen nutzen. Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Teilen des Freibetrags ist jedoch ausgeschlossen. Der Jahresfreibetrag kann auch dann gewährt werden, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Freibetrag ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.
6.
Für ehrenamtliche Vereinsvorstände/Präsidiumsmitglieder ist der Grundsatz zu beachten, dass die gemeinnützige Körperschaft mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das Gebot der Mittelverwendung für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verstößt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen, wie z. B. nachgewiesene Fahrkosten, ist jedoch zulässig.
Wichtig: Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die (angemessene) Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz oder Vergütung an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Soweit ein gemeinnütziger Verein im Zeitraum v. 10.10.2007 bis 25.11.2008 pauschale Zahlungen an Vorstandsmitglieder in Höhe von jährlich 500 € geleistet hat, obwohl die bisherige Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands (noch) vorschreibt, führt dies zu keinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Nachteilen, wenn
7.
Auch Rückspenden sind möglich, wenn steuerfrei ausgezahlte Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen erfolgen. Allerdings weist das BMF ausdrücklich darauf hin, dass dann die (strengen) Voraussetzungen zur Anerkennung von sog. Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine zu beachten sind.
Anmerkungen:
Der Wortlaut des BMF-Schreibens wird nun endlich dazu beitragen, dass nicht nur die Vereine/Verbände, sondern auch die Finanzverwaltung konkretere Anweisungen zum Umgang mit dem neuen Ehrenamtsfreibetrag hat. Wichtig ist in der Praxis der klare Hinweis darauf, dass es nicht nur um steuerfreie Einnahmen für gewährte pauschale Sitzungsgelder/ Aufwandsentschädigungen geht, sondern man jetzt bewusst auch den nebenberuflichen Einsatz und die Gewährung von angemessenen Vergütungen damit begünstigt. Damit wird auch dieser hier vertretene Anwendungsbereich bestätigt. Wichtig ist aber auch der klare Hinweis, dass zur Vermeidung einer mehrfachen Nutzung durch den Freibetrag hinaus Vereine/Verbände die Erklärung zur Verwendung des persönlichen Freibetrags in die Unterlagen/zum Lohnkonto nehmen sollten.
In einer wichtigen Frage ist man jedoch derzeit der Forderung aus der Sportpraxis nicht gefolgt: Die Tätigkeit und Bezahlung von Amateursportlern ist nach dieser Verwaltungsauffassung nicht begünstigt, die Verwendung des Ehrenamtsfreibetrags scheidet also aus.
Für Vorstandspauschalen ist nun eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung bis 31.03.2009 vorgesehen.
Hinweis:
Dieses BMF-Schreiben wird offiziell im Bundessteuerblatt bekannt gemacht. Es ist davon auszugehen, dass dies dann auch auf der Internetseite des BMF wohl Anfang Dezember veröffentlicht wird.
Quelle: redmark
Der Verein, redmark bei WRS, WRS Verlag GmbH & Co.KG
http://www.redmark.de/verein/
Freiburg, 27.11.2008, Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt f. Steuerrecht
Ergänzende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des WLSB www.wlsb.de unter der Rubrik "VereinsServiceBüro" - Aktuelles.
Gerade noch rechtzeitig zum Jahresende hat das Bundesfinanzministerium das seit Monaten erwartete BMF-Schreiben zum Anwendungsbereich des bereits ab 2007 geltende Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG vorgelegt (BMF-Schreiben vom 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010). Dies mit der Möglichkeit, immerhin bis zu 500 € pro Jahr an steuerfreien Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit erhalten zu können.
Dies sind vorab die wichtigsten Kernaussagen:
1.
Der höchstpersönliche Steuerfreibetrag sieht im Gegensatz zur bekannten Übungsleiterfreibetragsregelung (§ 3 Nr. 26 EStG) keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Begünstigt sind also nicht nur die Tätigkeiten als Vorstandsmitglied, sondern auch für den Einsatz als nebenberufliche Bürokraft, Platzwart, Aufsichtspersonal oder für Reinigungstätigkeiten. Klargestellt ist aber, dass es sich nicht um die Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung des Vermögens handeln darf. Zahlungen an Amateursportler sind nicht begünstigt.
2.
Um den Freibetrag nutzen zu können, muss die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden. Bestätigt wird daher, dass dies nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Wer aber keinen Hauptberuf ausübt, also Hausmann/Hausfrau, Schüler/Student, Rentner/Pensionär oder arbeitslose Personen, wird insoweit völlig gleichgestellt. Vorausgesetzt, es handelt sich eben nicht um eine Haupttätigkeit.
3.
Auftraggeber zur Nutzung des Freibetrags muss eine gemeinnützige Körperschaft sein (Verein, Verband etc.), aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie z. B. Gemeinden, Kammern, Universitäten oder Träger der Sozialversicherung. Die Tätigkeit muss also im Rahmen der Erfüllung des Satzungszwecks ausgeübt werden, auch wenn dies dem Zweck nur mittelbar zugute kommt (z. B. ein nebenberuflicher Kartenverkäufer in einem Museum oder Theater, nebenberufliche Aufsichtstätigkeit im Schwimmbad oder etwa ein nebenberuflicher Kirchenvorstand).
4.
Das BMF hält an der Auffassung fest, dass der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn es für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine sonstige Steuerbefreiung gibt (§ 3 Nr. 12 EStG, § 3 Nr. 26 EStG). Bestätigt wird jedoch ausdrücklich die hier vertretene Auffassung, dass bei getrennten Tätigkeiten, gesonderter Vergütung und klaren Vereinbarungen der jeweilige Freibetrag dazu genutzt werden kann (Beispiel: Vorstandspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, Übungsleiterfreibetrag für getrennte begünstigte Übungsleitertätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG).
Wichtig: Klargestellt wird nun auch, dass die Einsatz- und Bereitschaftsdienstzeiten der Rettungssanitäter und Ersthelfer als einheitliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind. Damit kann der höhere Übungsleiterfreibetrag genutzt werden, der Ehrenamtsfreibetrag scheidet dann allerdings aus.
5.
Den Freibetrag gibt es immer nur personenbezogen. Bei Eheleuten kann jeder dies für seine Tätigkeiten/Einnahmen nutzen. Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Teilen des Freibetrags ist jedoch ausgeschlossen. Der Jahresfreibetrag kann auch dann gewährt werden, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Freibetrag ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.
6.
Für ehrenamtliche Vereinsvorstände/Präsidiumsmitglieder ist der Grundsatz zu beachten, dass die gemeinnützige Körperschaft mit der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder gegen das Gebot der Mittelverwendung für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verstößt (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen, wie z. B. nachgewiesene Fahrkosten, ist jedoch zulässig.
Wichtig: Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, ist die (angemessene) Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz oder Vergütung an Vorstandsmitglieder grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Soweit ein gemeinnütziger Verein im Zeitraum v. 10.10.2007 bis 25.11.2008 pauschale Zahlungen an Vorstandsmitglieder in Höhe von jährlich 500 € geleistet hat, obwohl die bisherige Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands (noch) vorschreibt, führt dies zu keinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Nachteilen, wenn
- die Zahlung nicht unangemessen hoch ist,
- die Mitgliederversammlung bis zum 31.03.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
7.
Auch Rückspenden sind möglich, wenn steuerfrei ausgezahlte Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen erfolgen. Allerdings weist das BMF ausdrücklich darauf hin, dass dann die (strengen) Voraussetzungen zur Anerkennung von sog. Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine zu beachten sind.
Anmerkungen:
Der Wortlaut des BMF-Schreibens wird nun endlich dazu beitragen, dass nicht nur die Vereine/Verbände, sondern auch die Finanzverwaltung konkretere Anweisungen zum Umgang mit dem neuen Ehrenamtsfreibetrag hat. Wichtig ist in der Praxis der klare Hinweis darauf, dass es nicht nur um steuerfreie Einnahmen für gewährte pauschale Sitzungsgelder/ Aufwandsentschädigungen geht, sondern man jetzt bewusst auch den nebenberuflichen Einsatz und die Gewährung von angemessenen Vergütungen damit begünstigt. Damit wird auch dieser hier vertretene Anwendungsbereich bestätigt. Wichtig ist aber auch der klare Hinweis, dass zur Vermeidung einer mehrfachen Nutzung durch den Freibetrag hinaus Vereine/Verbände die Erklärung zur Verwendung des persönlichen Freibetrags in die Unterlagen/zum Lohnkonto nehmen sollten.
In einer wichtigen Frage ist man jedoch derzeit der Forderung aus der Sportpraxis nicht gefolgt: Die Tätigkeit und Bezahlung von Amateursportlern ist nach dieser Verwaltungsauffassung nicht begünstigt, die Verwendung des Ehrenamtsfreibetrags scheidet also aus.
Für Vorstandspauschalen ist nun eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung bis 31.03.2009 vorgesehen.
Hinweis:
Dieses BMF-Schreiben wird offiziell im Bundessteuerblatt bekannt gemacht. Es ist davon auszugehen, dass dies dann auch auf der Internetseite des BMF wohl Anfang Dezember veröffentlicht wird.
Quelle: redmark
Der Verein, redmark bei WRS, WRS Verlag GmbH & Co.KG
http://www.redmark.de/verein/
Freiburg, 27.11.2008, Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt f. Steuerrecht
Ergänzende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des WLSB www.wlsb.de unter der Rubrik "VereinsServiceBüro" - Aktuelles.
Interkulturell fit mit "junik im Sport"
Landesstiftung Baden-Württemberg startet neues Programm:
Den Austausch zwischen den Kulturen in den baden-württembergischen Sportvereinen zu stärken, das ist das Ziel von „junik im Sport“, dem neuen Programm der Landesstiftung Baden-Württemberg. Sportvereine in Baden-Württemberg sollen inhaltlich und finanziell unterstützt werden, neue Wege bei der Vermittlung interkultureller Kompetenzen zu erproben. Das Institut für Auslandsbeziehungen (ifa) und der Sport in Baden-Württemberg sind Partner des Programms. Bis zum 31.01.2009 können sich Sportvereine in Baden-Württemberg für die Teilnahme bewerben.
Der Sportverein verbindet traditionell Menschen verschiedener Kulturen und Herkunft durch ihre Leidenschaft zum Sport. Da unsere Gesellschaft aber immer älter und vor allem „bunter“ wird, braucht es gerade im Verein interkulturelle Kompetenzen. „junik im Sport“ will deshalb Vereine, Jugendliche und Multiplikatoren, wie z.B. Übungs- und Jugendleiter, bei der Gestaltung ihres Vereinslebens unterstützen. Hierbei ist die nachhaltige Vermittlung und Wirkung auf den Sportverein sowie auf den Einzelnen zentrales Merkmal des Programms. Herbert Moser, Geschäftsführer der Landesstiftung, über das Programm: „Vereine leisten bereits Beachtliches für das Ehrenamt. Mit der interkulturelle Integration betreten sie wichtiges Neuland. Dabei wollen wir sie unterstützen und sie ermutigen, die friedlichen und interkulturellen Potentiale des Sports zu entfalten.“ Klaus Tappeser, Präsident des Württembergischen Landessportbundes, freut sich über die Zusammenarbeit mit Landesstiftung und ifa und sieht den Sport in Baden-Württemberg auf dem richtigen Weg: „Der Sport bringt Menschen zusammen und bietet damit immer Chancen zur Integration. Wir werden aber langfristig nur dann erfolgreich sein, wenn sich das Thema Integration als fester Bestandteil in den Vereinen etabliert.“ Welche gesellschaftliche Bedeutung dieses Thema besitzt, belegen die Zahlen des Statistischen Landesamtes. Jeder vierte Baden-Württemberger hat keinen deutschen Pass oder ist ausländischer Abstammung.
Der Kreativität bei der Umsetzung der „junik im Sport“-Projekte sind den Vereinen nur wenige Grenzen gesetzt. Sie sind vor allem aufgerufen, neue Wege in ihrer Vereinsstruktur auszuprobieren. Interessierte Sportvereine in Baden-Württemberg können in einem ersten Schritt bis 31.01.2009 eine Interessensbekundung einreichen.
Nach einer Auftaktveranstaltung im März 2009 und nach der Entwicklung von Projektideen werden die kreativsten und besten Ideen für die Teilnahme an „junik im Sport“ ausgewählt. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.junik-im-sport.de und bei der Projektkoordinatorin Frau Günes Turan unter Tel.: 0711-28077-135, E-Mail: guenes.turan@wlsb.de.
Die Landesstiftung Baden-Württemberg setzt sich für ein lebendiges und lebenswertes Baden-Württemberg ein. Sie ebnet den Weg für Spitzenforschung, vielfältige Bildungsmaßnahmen und den verantwortungsbewussten Umgang mit unseren Mitmenschen. Die Landesstiftung ist eine der großen operativen Stiftungen in Deutschland. Sie ist die einzige, die ausschließlich und überparteilich in die Zukunft Baden-Württembergs investiert – und damit in die Zukunft seiner Bürgerinnen und Bürger.
Quelle:
Landesstiftung Baden-Württemberg gGmbH
Christine Potnar
Im Kaisemer 1, 70191 Stuttgart
Tel. 0711/248476 17
Fax 0711/248476 55
potnar@landesstiftung-bw.de
Landesstiftung Baden-Württemberg startet neues Programm:
Den Austausch zwischen den Kulturen in den baden-württembergischen Sportvereinen zu stärken, das ist das Ziel von „junik im Sport“, dem neuen Programm der Landesstiftung Baden-Württemberg. Sportvereine in Baden-Württemberg sollen inhaltlich und finanziell unterstützt werden, neue Wege bei der Vermittlung interkultureller Kompetenzen zu erproben. Das Institut für Auslandsbeziehungen (ifa) und der Sport in Baden-Württemberg sind Partner des Programms. Bis zum 31.01.2009 können sich Sportvereine in Baden-Württemberg für die Teilnahme bewerben.
Der Sportverein verbindet traditionell Menschen verschiedener Kulturen und Herkunft durch ihre Leidenschaft zum Sport. Da unsere Gesellschaft aber immer älter und vor allem „bunter“ wird, braucht es gerade im Verein interkulturelle Kompetenzen. „junik im Sport“ will deshalb Vereine, Jugendliche und Multiplikatoren, wie z.B. Übungs- und Jugendleiter, bei der Gestaltung ihres Vereinslebens unterstützen. Hierbei ist die nachhaltige Vermittlung und Wirkung auf den Sportverein sowie auf den Einzelnen zentrales Merkmal des Programms. Herbert Moser, Geschäftsführer der Landesstiftung, über das Programm: „Vereine leisten bereits Beachtliches für das Ehrenamt. Mit der interkulturelle Integration betreten sie wichtiges Neuland. Dabei wollen wir sie unterstützen und sie ermutigen, die friedlichen und interkulturellen Potentiale des Sports zu entfalten.“ Klaus Tappeser, Präsident des Württembergischen Landessportbundes, freut sich über die Zusammenarbeit mit Landesstiftung und ifa und sieht den Sport in Baden-Württemberg auf dem richtigen Weg: „Der Sport bringt Menschen zusammen und bietet damit immer Chancen zur Integration. Wir werden aber langfristig nur dann erfolgreich sein, wenn sich das Thema Integration als fester Bestandteil in den Vereinen etabliert.“ Welche gesellschaftliche Bedeutung dieses Thema besitzt, belegen die Zahlen des Statistischen Landesamtes. Jeder vierte Baden-Württemberger hat keinen deutschen Pass oder ist ausländischer Abstammung.
Der Kreativität bei der Umsetzung der „junik im Sport“-Projekte sind den Vereinen nur wenige Grenzen gesetzt. Sie sind vor allem aufgerufen, neue Wege in ihrer Vereinsstruktur auszuprobieren. Interessierte Sportvereine in Baden-Württemberg können in einem ersten Schritt bis 31.01.2009 eine Interessensbekundung einreichen.
Nach einer Auftaktveranstaltung im März 2009 und nach der Entwicklung von Projektideen werden die kreativsten und besten Ideen für die Teilnahme an „junik im Sport“ ausgewählt. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.junik-im-sport.de und bei der Projektkoordinatorin Frau Günes Turan unter Tel.: 0711-28077-135, E-Mail: guenes.turan@wlsb.de.
Die Landesstiftung Baden-Württemberg setzt sich für ein lebendiges und lebenswertes Baden-Württemberg ein. Sie ebnet den Weg für Spitzenforschung, vielfältige Bildungsmaßnahmen und den verantwortungsbewussten Umgang mit unseren Mitmenschen. Die Landesstiftung ist eine der großen operativen Stiftungen in Deutschland. Sie ist die einzige, die ausschließlich und überparteilich in die Zukunft Baden-Württembergs investiert – und damit in die Zukunft seiner Bürgerinnen und Bürger.
Quelle:
Landesstiftung Baden-Württemberg gGmbH
Christine Potnar
Im Kaisemer 1, 70191 Stuttgart
Tel. 0711/248476 17
Fax 0711/248476 55
potnar@landesstiftung-bw.de
20igster Tettnanger Jubiläums-Silvesterlauf
Zum Jubiläumslauf lädt der TSV Tettnang am 31. Dezember 2008 nun schon zum 20igsten Mal nach Tettnang ein. Ob Jogger, Walker oder Wanderer - jedermann ist herzlich eingeladen!
Jeder Teilnehmer erhält dieses Jahr eine kleine Jubiläusgabe. Die Startgebühr beträgt 3,00 €. Jugendliche und Kinder sind frei.
Auskünfte zum Silvesterlauf erhalten Sie bei Diana Paul (paul-diana@web.de) oder auch auf der Homepage des TSV Tettnang unter www.tsv-tettnang.de
Quelle:
TSV Tettnang, Günther Lenz
Zum Jubiläumslauf lädt der TSV Tettnang am 31. Dezember 2008 nun schon zum 20igsten Mal nach Tettnang ein. Ob Jogger, Walker oder Wanderer - jedermann ist herzlich eingeladen!
Jeder Teilnehmer erhält dieses Jahr eine kleine Jubiläusgabe. Die Startgebühr beträgt 3,00 €. Jugendliche und Kinder sind frei.
Auskünfte zum Silvesterlauf erhalten Sie bei Diana Paul (paul-diana@web.de) oder auch auf der Homepage des TSV Tettnang unter www.tsv-tettnang.de
Quelle:
TSV Tettnang, Günther Lenz
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