Sportkreis Ravensburg e.V.
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13.04.2010 | Umsatzsteuer beim Verkauf von Speisen und Getränken
In den meisten Fällen müssen gastronomische Leistungen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Nur in Sonderfällen liegt ein Zweckbetrieb vor (z. B. bei Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Jugendherbergen, Bildungs- oder Wohlfahrteinrichtungen). Hier gilt dann der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7%), wenn nicht eine Steuerbefreiung greift.
Im Übrigen gilt beim Verkauf von Speisen als Lieferung von Lebensmitteln der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7%), wenn kein Verzehr vor Ort erfolgt. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr "an Ort und Stelle" ist nämlich eine "sonstige Leistung" (zum Regelsteuersatz von 19%). Die Unterscheidung ist aber nicht immer ganz leicht. Grundsätzlich liegt ein Verzehr an Ort und Stelle, wenn:
- die Speisen und Getränke nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht,
- und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle (vor allem Tische und Stühle) bereitgehalten werden.
- Bei einem Imbissstand unterliegen die Umsätze dem Regelsteuersatz, wenn er über eine Verkaufstheke und Ablagebretter verfügt, weil davon auszugehen ist, dass der Verkauf zum Verzehr an Ort und Stelle stattfindet.
- In Fußballstadien geht die Finanzverwaltung von einer räumlichen Trennung aus, wenn nicht in Verbindung mit dem Verkauf der Speisen besondere Vorrichtung zum Verzehr an Ort und Stelle bereit gehalten werden - etwas in Form eigener Plätze in gastronomischen Bereich. Tribünenplätze gelten dabei nicht als "besondere Vorrichtungen".
- Das gleiche gilt für Programmkinos und Theater: Speisen und Getränke werden hier nur dann zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn besondere Verzehrvorrichtungen vorhanden sind.
- Die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien ist nicht als Verzehreinrichtung anzusehen, wenn keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen. Getränkehalter, die das bloße Abstellen eines Getränks ermöglichen, sind keine zusätzlichen Vorrichtungen in diesem Sinne.
Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 202 / www.vereinsknowhow.de
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