13.04.2010 | Aufwandsspenden - das müssen Sie beachten
 
Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbestätigungen) können gemeinnützige Verein grundsätzlich nur für Geld- oder Sachspenden ausstellen. Es müssen also Geldmittel oder materielle Gegenstände gespendet worden sein. Leistungen (z. B. Arbeitszeit) und leihweise zur Nutzung überlassene Gegenstände oder Räumlichkeiten können nicht als Spende behandelt werden, weil dem Spender dabei kein finanzieller Aufwand entsteht.

Beispiele dafür sind unentgeltliche Arbeitsleistungen, die Nutzung des privaten PKW für Vereinsfahrten und die kostenlose Überlassung von Räumen oder Geräten.

Anders sieht es aus, wenn der Spender eigentlich einen Zahlungsanspruch hatte, aber darauf zugunsten des Vereins verzichtet. Der Zahlungsverzicht kann dann so behandelt werden, als wäre die Zahlung erfolgt und das Geld dann zurückgespendet worden. Es handelt es sich hier nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende, bei der entbehrlich ist, dass Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger (steuerbegünstigter Verein) und dem Spender tatsächlich hin- und herfließt.

Weil diese sogenannten Aufwandsspenden leicht missbraucht werden können - etwa in Form bloßer Gefälligkeitsbescheinigungen - haben die Finanzämter ein genaues Auge darauf. Bei groben Fehlern oder vorsätzlich falsch ausgestellten Bescheinigungen haftet der Verein mit 30% des Spendenbetrages (sogenannte Ausstellerhaftung). Bei systematischem Missbrauch kann auch die Gemeinnützigkeit entzogen werden.

Voraussetzungen für den Spendenabzug
Wegen der Missbrauchsmöglichkeiten stellen Finanzverwaltung und -gerichte eine Reihe von Anforderungen an Aufwandsspenden:
  1. Es muss ein Rechtsanspruch auf Zahlung bestehen
    Der Anspruch auf die Vergütung der entsprechenden Leistung muss vorab geklärt sein. Das kann geschehen durch, Satzung oder Geschäftsordnung, schriftliche Vereinbarung (z. B. Arbeits- oder Mietvertrag), Vorstandsbeschluss (Protokoll). Der Vergütungsanspruch darf dabei nicht in Widerspruch zu Satzung und Vereinsordnungen stehen - etwa wenn Vergütungen bezahlt werden, obwohl die Satzung Ehrenamtlichkeit vorschreibt oder ein höheres Kilometergeld gezahlt wird, als die Reisekostenordnung vorsieht. Erbringt ein Mitglied Arbeitsleistungen freiwillig oder aufgrund einer satzungsmäßigen Verpflichtung, ist die Arbeitsleistung keine Spende.
  2. Es darf kein Vorabverzicht erfolgen
    Der Zahlungsanspruch muss ernsthaft eingeräumt worden sein. Es darf nicht schon vorab verzichtet worden sein. Das Problem dabei ist also, dass dem Zahlungsempfänger bis zuletzt entscheiden kann ob er die auf der Zahlung besteht oder zugunsten eine Spendenquittung verzichtet. Ein Problem sind vor allem massenhafte Zahlungsansprüche, die der Verein gar nicht erfüllen könnte, wenn die Mitglieder nicht überwiegend darauf verzichten. Die Finanzämter unterstellen hier, dass die Zahlungsanspruch gar nicht ernsthaft gewährt wurde und verweigern den Spendenabzug.
  3. Die Höhe der Zahlung muss angemessen sein
    Das Gemeinnützigkeitsrecht verbietet überhöhte Vergütungen. Das gilt auch bei Aufwandspenden. Entscheidendes Kriterium für die Frage der Angemessenheit ist der Fremdvergleich. Das bedeutet, die vereinbarten Vergütungssätze müssen in der Region üblich sein. Ein unangemessen hoher Vergütungsanspruch kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins führen. Beim Verzicht auf Arbeitslohn sollte deshalb ein Stundennachweis geführt werden, wenn nicht schon per Vertrag eine bestimmte Stundenzahl vereinbart wurde.
  4. Der Verzicht muss zeitnah erfolgen
    Der Verzicht auf die Zahlung muss grundsätzlich in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Fälligkeit der Zahlung stehen. Als Spendenzeitpunkt gilt der Zeitpunkt des Verzichts; er wird als Datum auf der Spendenquittung eingetragen.
Der steuerliche Vorteil wird oft verkannt
Ein häufiges Missverständnis besteht bei der steuerlichen Wirkung der Aufwandsspende: Die Einnahme, auf die verzichtet wurde, muss steuerlich so behandelt werden, als wäre sie tatsächlich erfolgt. Das gilt sowohl für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer des Spenders als auch für die Umsatzsteuer. Der Spendenabzug neutralisiert also nur die Einnahme. Steuerlich entsteht kein Vorteil. Nur wenn die Einnahme steuerfrei ist, kommt es wirklich zu einer steuerlichen Entlastung. Das gilt insbesondere für die Rückspende von Vergütungen im Rahmen der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale und von Fahrkostenerstattungen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 202 / www.vereinsknowhow.de

 
 

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